Fachanwalt Strafrecht und Verkehrsrecht
Fachanwalt Strafrecht und Verkehrsrecht

Strafrecht

Die Kanzlei Kleßinger berät Sie in allen strafrechtlichen Belangen

 

z.B.

-Schweigerecht/ Vorladung

-Anklage

-Strafbefehl

-Zeugenbeistand

-Nebenklage

-Adhäsionsverfahren

-Drogen und MPU

Vollmacht für Strafrecht und Ordnungswidrigkeit
Vollmacht Strafrecht.pdf
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Widerrufsbelehrung.pdf
PDF-Dokument [83.6 KB]

Anklage

 

Sollten Sie eine Anklage erhalten haben, so erhalten Sie hierzu stets eine Gelegenheit Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt hier je nach Umfang der Anklage Bedeutung des Strafverfahrens zwischen einer oder mehreren Wochen.

Selbst nach Ablauf dieser Frist ist es aber immer noch möglich, Einwendungen vorzubringen.

 

Strafbefehl

 

Gegen einen Strafbefehl ist binnen zwei Wochen vorzugehen, da diese ansonsten rechtskräftig wird. Der Strafbefehl steht dem Urteil gleich. Darin angeordnete Maßnahme kann wie in einem Urteil vollstreckt werden. Der Vorteil von einem Strafbefehl ist jedoch, dass keine Geheimgerichtsverhandlung stattfindet, in der die Öffentlichkeit also Zeugen, Presse oder anderweitige Zuhörer vorhanden sind. Eine Überprüfung kann auch dann veranlasst sein, wenn ihr Einkommen im Strafbefehl, sofern eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, nicht richtig geschätzt wurde. Dann könnte der Einspruch auch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Dies geschieht dann meist im Beschlusswege, sodass ebenfalls keine öffentliche Abwandlung notwendig ist.

 

Akteneinsicht

 

Eine Akte ist grundsätzlich nur an den Verteidiger herauszugeben. Diese fertigten davon Kopien an oder erhält die Akte in digitaler Form, und dann an eine ausreichende Besprechung finden. In der Regel sollte auch erst zu diesem Zeitpunkt darüber nachgedacht werden, ob ein Geständnis erfolgt.

 

Auskunftsverweigerungsrecht/Schweigerecht

 

Als Beschuldigte darf man schweigen, juristisch richtig ausgedrückt ist es ein Auskunftsverweigerungsrecht. Dies dient dazu, dass kein Beschuldigter sich selbst belasten muss. Teilweises Schweigen kann jedoch gegen den Beschuldigten verwendet werden. Es ist daher stets genau zu überlegen, ob Angaben zur Sache gemacht werden.

 

Betäubungsmittel (BTM)

 

Im Betäubungsmittelgesetz ist speziell geregelt worden, welche Stoffe tatsächlich als Drogen gelten. Es wird hier zwischen dem Handel treiben und dem Eigenkonsum unterschieden. Außerdem wird hierbei auch unterschieden, ob dabei eine nicht geringe Menge oder eine geringe Menge verwendet worden ist.

 

Stets erhält auch das zuständige Landratsamt eine Information darüber, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber Drogen konsumiert. Grundsätzlich ist die Fahrerlaubnis selbst bei einmaliger Einnahme von härteren Drogen, wie zum Beispiel Amphetamin, Kokain zu entziehen.

 

Lediglich bei Cannabis ist eine Unterscheidung zu treffen, ob hier ein gelegentlicher Konsum oder ein regelmäßiger Konsum vorliegt. Bei gelegentlichen Konsum darf noch kein Entzug erfolgen. Im Strafrecht ist daher stets auch das Fahrerlaubnisrecht zu berücksichtigen. Einen Rabatt der Strafe erhält ein Täter im Betäubungsmittelstrafrecht auch dann, wenn er Taten anderer offenbart, die ohne seine Mitwirkung nicht aufgeklärt werden hätten können.

 

Durchsuchung

 

Eine Durchsuchung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Ein Durchsuchungsbefehl muss stets von einem Richter unterschrieben sein. Problematisch ist jedoch auch daran, dass bei Gefahr im Verzug auch eine Durchsuchung stattfinden kann, ohne dass ein richterlicher Beschluss herbeigeführt werden muus. Meist wird hier von der ermittelnden Polizeibehörde Rücksprache mit einem Staatsanwalt gehalten. In dem Zeitraum von 21:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens muss grundsätzlich kein Richter verfügbar sein, sodass dann die Durchsuchung, eine Beschlagnahme oder Sicherstellung auch noch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann.

 

Eine Beschlagnahme erfolgt immer dann, wenn keine freiwillige Herausgabe der Gegenstände erfolgt.

 

Fahrverbot

 

Ein Fahrverbot wird weit überwiegend nur in Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen. Aber auch im Strafverfahren darf ein Fahrverbot angeordnet werden, um den Täter noch mehr zu sanktionieren. Ein solches Fahrverbot kann teilweise die berufliche Situation erheblich beeinträchtigen, sodass hier gewichtige Gründe durch einen Verteidiger vorgebracht werden sollten, um ein solches Fahrverbot zu verhindern.

 

Geständnis

 

Ein Geständnis wirkt sich grundsätzlich strafmildernd aus. Meist ist ein Zuwarten mit dem Geständnis bis nach erfolgter Akteneinsicht sinnvoller.

 

Besonders hoch ist diese Wirkung eines Geständnisses im Sexualstrafrecht. Auch hier ist zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt das Geständnis erfolgte. Es wird seine Unterscheidung vorgenommen, wenn ein Täter im frühen Ermittlungsstadium gemacht, sodass weitere Vernehmungen, wie etwa eine Ermittlung richterliche Vernehmung erfolgen muss. Auch eine Hauptverhandlung ist ein Opfer belasten, sodass auch dann noch eine Unterscheidung getroffen wird, wenn das Opfer nicht einmal mehr zu einer Verhandlung geladen werden müsste, da von vornherein ein Geständnis angekündigt wurde.

 

Jugendstrafrecht

 

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Mit der getroffenen Maßregel soll auf den Jugendlichen oder heranwachsenden eingewirkt werden, um zukünftig Straftaten zu verhindern. Hierbei ist es jedoch entscheiden, ob die Tat die Verhängung einer freien Strafe gebietet, wenn zukünftig zu erwarten ist, dass ohne eine Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden muss, dass der Jugendliche wieder eine Straftat begehen wird. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die hier verhängten Strafen deutlich milder sind, als dies bei einem Erwachsenen der Fall wäre. Lieber Erwachsenen angeordneten Mindestfreiheitsstrafen gelten hier nicht. Jugendstrafrecht wird auch kein Strafbefehl verhängt. Gleichwohl kann jedoch in einem Urteil eine Geldstrafe auferlegt werden.

 

 

Opfer/ Opferrecht und Schmerzensgeld

 

Als Opfer eines Strafverfahrens sind sie die/der Zeugen/Zeuge für die Straftat und haben in der Regel auch Anspruch auf eine Entschädigung.

 

Nur als naher Angehörige haben Sie die Möglichkeit, von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Andere Opfer sind verpflichtet, auszusagen.

 

Ein Schmerzensgeld kann auch im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahren durchgesetzt werden. Die Beweissituation ist hier etwas vereinfachter, als im Zivilverfahren. Wenn das Gericht von der Täterschaft überzeugt ist, so wird es auch ein entsprechendes Schmerzensgeld zu sprechen, wenn dieser Antrag gestellt worden ist. Sollte eine Geschädigte/Geschädigter nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so kann für den Schmerzensgeldanspruch/Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.

 

Im Jugendstrafverfahren kann gegen den minderjährigen Beschuldigten kein Adhäsionsantrag gestellt werden.

 

 

Untersuchungshaft

 

Sollte der dringende Tatverdacht bestehen, sowie Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr bestehen, so darf Untersuchungshaft angeordnet werden. Es können daneben noch mehrere Haftgründe bestehen. Die Verdunkelungsgefahr kann in der Regel durch ein Geständnis beseitigt werden. Hierbei ist es jedoch fraglich, ob ein Geständnis von vornherein immer ratsam ist, da unter Umständen mehr Straftatbestände eingeräumt werden, als vielleicht bisher bei der Staatsanwaltschaft bekannt sind (z.B. Trunkenheitsfahrt wie Hinfahrt und/oder Weiterfahrt etc.)

 

Bei einer Untersuchungshaft hat Haftprüfung beantragt werden. Hier entscheidet wieder der Richter, der die Untersuchungshaft angeordnet hat. Es könnte aber auch ein Haftbeschwerde eingereicht werden. Nun entscheidet das übergeordnete Gericht.

 

 

Zeuge

 

Auch Zeugen können sich jederzeit einen Beistand nehmen. Ein Zeuge ist verpflichtet, bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und auch bei Gericht zu erscheinen. Es besteht zwar als naher Angehöriger die Möglichkeit von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Grundsätzlich darf aber auch ein Zeuge von einem Schweigerecht Gebrauch machen, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, dass er mit seiner Aussage sich selbst belasten müsste und dadurch eine Straftat offenbaren würde, sodass gegen ihn auch ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte.

 

 

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung, eine Aussage zu machen. Allerdings kann eine/ein Zeugin/Zeuge nach § 68b StPO die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einfordern. Sie/Er ist dann verpflichtet, den Anwalt auch selbst zu bezahlen.

Strafrecht,  Vekehrsrecht und Arbeitsrecht

Kanzlei Kleßinger

Elisenplatz 39
86633 Neuburg a.d.Donau

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

08431/ 6447004

 

Notfallnummer Haft und

Hausdurchsuchung

0176/ 20484031

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