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Arbeitsrecht

Kündigung, Arbeitsvertrag, Mobbing, Lohnfortzahlung, Urlaub

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen bei den Kündigungen

 

Wichtig ist bei jeder Kündigung, ob das Unternehmen, in dem Sie arbeiten mehr als 10 Mitarbeiter hat. Erst dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Dieses greift auch erst frühestens nach einem Ablauf von 6 Monaten.

 

Jede Kündigung wird wirksam, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben wird

 

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung erfolgt deshalb, weil ein Arbeitgeber davon ausgeht, dass hier ein so gravierendes Fehlverhalten vorliegen würde, dass er den Mitarbeiter für das Unternehmen nicht mehr für tragbar hält. Üblicherweise geht dem auch eine Abmahnung voraus. Gegen eine Kündigung muss man spätestens binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung vorgehen, da ansonsten die Kündigung rechtswirksam ist.

Manche Arbeitgeber versuchen anstatt mit einer Kündigung das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden, um so die Kündigung zu umgehen. Beim Aufhebungsvertrag sollte nichts vor Ort unterschrieben werden, sondern dieser Aufhebungsvertrag sollte ordnungsgemäß von einem Anwalt geprüft werden. In der Regel ist die im Aufhebungsvertrag angebotene Abfindung niedriger berechnet, als es den üblichen Sätzen entspricht. Zugleich wird meistens die Betriebsrente nicht ordentlich geregelt. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen. Sollten Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, so könnte man diesen eventuell noch anfechten.

 

Den Erhalt einer Kündigung kann man unterschreiben.

 

Außerordentliche Kündigung

Auch gegen die außerordentliche Kündigung muss binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, da diese sonst rechtswirksam wird. Hier wirft der Arbeitgeber ein so gravierendes Fehlverhalten vor, dass er es nicht mehr weiter dulden kann, dass sie noch einen Tag länger im Betrieb arbeiten. Meist erfolgt hierbei parallel noch eine Freistellung.

Wir überprüfen gerne, ob die außerordentliche Kündigung überhaupt wirksam ist. Hin und wieder verletzen Arbeitgeber die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, dass innerhalb von 2 Wochen nach Wissen des Arbeitgebers gekündigt werden muss.

 

Betriebsbedingte Kündigung

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung hat binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt deshalb, weil ein Arbeitgeber gewisse Arbeitsstellen wegrationalisieren oder auslagern möchte. Hierbei muss er dann eine Sozialauswahl treffen. Fraglich ist dabei, ob die Sozialauswahl nach den richtigen Gesichtspunkten

-Betriebszugehörigkeit

-Alter des Beschäftigten

-Unterhaltspflichten

ordnungsgemäß durchgeführt hat. In der Regel wird dies zusammen mit einem Betriebsrat vereinbart. Hierbei können wir Ihnen gerne helfen, ob die Sozialauswahl zutreffend ist und ob eine entsprechende Abfindung gezahlt hat.

 

Personenbedingte Kündigung

Gegen eine personenbedingte Kündigung muss ebenfalls binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Arbeitgeber sieht sich in solchen Fällen veranlasst, eine Kündigung auszusprechen, weil die Arbeitsstelle für den Mitarbeiter in der Regel wegen Krankheit ungeeignet ist. Hierfür müssen jedoch massive Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen im Jahr für mehrere Jahre gegeben sein. Selbst dann ist es immer noch schwierig, da letztenendes ein Gutachten eingeholt werden muss, ob für diesen Mitarbeiter eine ungünstige Genesungsprognose gegeben ist.

 

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Vorstufe zu einer Kündigung. Der Arbeitgeber möchte das negative Verhalten sich nicht noch einmal wiederholt. Er muss dann ausdrücklich in der Abmahnung auch mit einer Kündigung drohen. Üblicherweise sollte der Mitarbeiter vor einer Abmahnung angehört werden. Sollte die Abmahnung Fehler enthalten oder nicht schriftlich erfolgt sein, so gilt dies als Ermahnung. Eine Ermahnung hat keine entsprechende Wirkung wie eine Abmahnung.

 

Firmenfahrzeug

Ob ein Firmenfahrzeug weiter genutzt werden darf, wenn man eine Freistellung erhalten hat, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Hierfür müsste Arbeitsvertrag oder auch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag überprüft werden.

 

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder entsprechender Gleichstellung muss vom Arbeitgeber zudem eine Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden. Ist dies vergessen worden, so ist die Kündigung unwirksam.

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